Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
§ 13a

§ 13a – Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder normal normal ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, normal normal b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, normal normal c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder normal normal d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Kurz erklärt

  • Die Fahrerlaubnisbehörde kann ein ärztliches Gutachten anfordern, wenn Anzeichen für Cannabisabhängigkeit vorliegen.
  • Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist erforderlich, wenn Anzeichen für Cannabismissbrauch festgestellt werden.
  • Dies gilt auch bei wiederholten Verkehrsverstößen unter Cannabiseinfluss.
  • Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn Gründe für Cannabismissbrauch oder -abhängigkeit vorliegen.
  • Zuwiderhandlungen gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes werden in bestimmten Fällen nicht berücksichtigt.